Familie auf einem Spielplatz

Sozialamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Benito Barajas

Lernförderung

Leistungen für Lernförderung erhalten:

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.

Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Mit der Lernförderung werden im besonderen Einzelfall schulische Angebote ergänzt, soweit diese geeignet und erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen, insbesondere die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

Kostenlose Förderangebote der Schule und von Fördervereinen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen, ebenso Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Ist eine außerschulische Lernförderung erforderlich, werden die angemessenen Kosten übernommen.

Diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden. Mit dem Antrag wird ein Vordruck für die Schule ausgehändigt, in dem diese die Notwendigkeit der Lernförderung bestätigt und den Umfang des Nachhilfeunterrichtes angibt.

Umsetzung des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona" vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2023

Für Leistungsempfänger nach dem SGB II, dem 3, Kapitel SGB XII und Empfängern von Leistungen gem. § 2 und § 3 AsylbLG.fällt die gesonderte Antragstellung für eine außerschulische Lernförderung weg. Diese müssen lediglich die Bescheinigung der Schule über den erforderlichen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler einreichen.

Für Leistungsempfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen diese Leistungen weiterhin gesondert beantragt werden.