Familie auf einem Spielplatz

Sozialamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Benito Barajas

Schulbedarf

Leistungen für Schulbedarf erhalten:

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.

Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Mit dieser Leistung soll die Beschaffung von persönlicher Schulausstattung erleichtert werden. Dazu gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie z.B. Füller, Geodreieck und Malblock.

Diese Leistung wird zweimal im Jahr zu Beginn eines Schulhalbjahres als zusätzlicher Geldbetrag gezahlt:

  • (ab 01.08.2022) zum 01. August 104,00 Euro
  • (ab 01.02.2022) zum 01. Februar 52,00 Euro

Für Leistungsempfänger nach dem SGB II, dem 3. Kapitel SGB XII oder gem. § 2 und 3 AsylbLG ist es nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen. Die Zahlung erfolgt automatisch mit der Regelleistung August und Februar.

Empfänger*innen von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen die Leistungen für Schulbedarf für jedes Kind gesondert beantragen.