Mann im Supermarkt an Gemüsetheke

Ordnungsamt

Allergenkennzeichnung

Seit dem 13.12.2014 gilt EU-weit die Lebensmittel-Informationsverordnung, die zusätzlich zur bereits bestehenden Kennzeichnungspflicht bei Lebensmitteln (Bezeichnung, Zutaten, Mindesthaltbarkeitsdatum, Firmenname, Menge usw.) nun auch die Kennzeichnung von Allergenen regelt. Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen ab sofort im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.

Hierunter fallen:

  • Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder Liter)
  • Lupinen
  • Weichtiere

Bei losen Lebensmitteln sind diese Allergene gut sichtbar, deutlich und gut lesbar z.B. auf einem Schild an dem Lebensmittel, in der Speise- und Getränkekarte oder dem Preisverzeichnis bzw. in einem Aushang oder in einer Kladde aufzuführen, sodass die Kunden vor dem Kauf oder der Bestellung über die Allergene informiert sind. In der Verkaufsstätte muss ein deutlicher und gut sichtbarer Hinweis vorhanden sein, wie sich die Kunden über die Allergenkennzeichnung informieren können.

Zum Thema

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: